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Jetzt gegen die einrichtungsbezogene Impfpflicht wehren!

Jetzt gegen die einrichtungsbezogene Impfpflicht wehren!

Allen Betroffenen der partiellen Impfpflicht aus § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG), also insbesondere Angestellten im Gesundheitsbereich, drohen seit dem 15.03.2022 drastische Sanktionen durch das Gesundheitsamt. Wer keinen ausreichenden Impf- oder Genesenennachweis oder eine Kontraindikation vorweisen kann, dem werden Bußgeld, Zwangsgeld und Tätigkeits- oder Betretungsverbot angedroht.

Sie haben bereits ein Schreiben vom Gesundheitsamt zum Vollzug des § 20a ISG erhalten, in welchem Sie zur Nachweisvorlage aufgefordert werden? Kein Grund zur Panik! Im Rahmen der Anhörung zu diesem Verwaltungsverfahren können Sie – am Besten durch einen versierten Rechtsanwalt – Stellung nehmen. Sämtliche mögliche Sanktionen stehen im Ermessen der Behörde. Aufgabe ist es daher, möglichst viele Argumente in die Waagschale zu werfen, um einen eventuellen negativen Bescheid zu verzögern oder bestenfalls bereits vor dessen Erlass zu verhindern.

Sollte es dennoch zum Bescheid durch das Gesundheitsamt kommen, also Zwangs- oder Bußgeld festgesetzt werden oder aber ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot erlassen werden, stehen hiergegen Rechtsmittel zur Verfügung. Zunächst wird Widerspruch eingelegt und falls diesem nicht abgeholfen wird, die Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht geführt. Sollte der Bescheid sofort vollziehbar sein, wird im Eilrechtsverfahren die aufschiebende Wirkung beantragt. Sie sind einem Bescheid also nicht schutzlos ausgeliefert und ein Verfahren verschafft Ihnen ausreichend Zeit. Momentan ist die einrichtungsbezogene Impfpflicht bis Ende des Jahres befristet. Außerdem ist es nicht unwahrscheinlich, dass das Bundesverfassungsgericht die Norm als verfassungswidrg verwirft oder der Gesetzgeber die partielle Impfpflicht wieder zurücknimmt.

Wenn Sie betroffen sind und sich juristisch wehren möchten, können Sie sich sehr gerne an uns wenden. Wir werden in jedem Einzelfall die individuellen Gründe und Argumente aufarbeiten und Sie mit unserer Expertise bestmöglich gegen das Gesundheitsamt in Sachen einrichtungsbezogener Impfpflicht vertreten.

Senden Sie hierfür einfach das Schreiben des Gesundheitsamtes an: mail@rechtsanwalt-tripp.de

Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung für Verwaltungsrecht haben, können Sie uns die Versicherungsnummer direkt mitsenden.

Mit freundlichen Grüßen

Manuel Kruppe, Rechtsanwalt